AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Motec GmbH
1. Geltungsbereich
Von uns abgeschlossenen Verträge mit Kunden, die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, unterliegen diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen unserer Kunden, bzw. Vertragspartner, werden erst Inhalt der von uns abgeschlossenen Verträgen, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich akzeptieren. Der Inhalt von uns abgeschlossener Verträge richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen, er wird ausschließlich ergänzt durch diese Geschäftsbedingungen.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und Kostenvoranschläge
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Unser Schweigen gilt nicht als Annahme von Angeboten unseres Kunden. Unsere Auftragsbestätigungen sind ausschließlich für den Inhalt von uns abgeschlossener Verträge maßgeblich.
2.2. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich, Angebote unserer Kunden auf ihrer Grundlage bedürfen stets unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
3.1. Für die vom Kunden geschuldete Vergütung ist der Auftrag maßgeblich, den der Kunde Motec erteilt hat. Sämtliche Honorare, Gebühren oder Spesen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zurverfügungstellung von Werkzeugen und/oder sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten. Motec-Mitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt.
3.2. Wenn nicht anderes vereinbart wurde ist der Kunde ist verpflichtet, Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer Rechnung von Motec zu leisten. Der Kunde kommt mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer Rechnung die Vergütung ohne Abzug leistet. Mehrere Kunden haften gesamtschuldnerisch. Der Verzug tritt nach der gesetzlichen Regelung mit Ablauf des 11. Tages ab dem Datum der Rechnungsstellung ein, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. Während des Verzuges ist der jeweils geschuldete Betrag mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.3. Unbeschadet weiterer Rechte kann Motec die Erbringung der geschuldeten Leistung aussetzen, wenn sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug befindet und trotz schriftlicher Mahnung durch Motec nach Erhalt der Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten nachkommt.
3.4. Zahlungen verrechnen wir auch bei anderer Bestimmung unseres Kunden stets auf die älteste fällige Rechnung.
3.5. Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung bei Überweisung bestimmt sich nach der Wertstellung auf unserem Konto.
3.6. Kündigt unser Kunde gemäß § 649 BGB, bevor wir mit der Ausführung der Leistung begonnen haben, so steht uns, vorbehaltlich einer höheren angemessenen Vergütung, wenigstens pauschal eine Vergütung von 10 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme zu.
3.7. Verlangt unser Kunde die Einstellung von Arbeiten oder kündigt er den Vertrag gemäß § 649 BGB, können wir die vereinbarte Vergütung sofort verlangen, müssen uns jedoch anrechnen, was wir infolge des Stillstandes oder der Aufhebung des Vertrages an Anwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. In Jedem Fall und ohne weiteren Nachweis sind wir berechtigt zunächst die fälligen Zahlungen aus dem Vertrag, wenigstens aber 50 % der Nettovertragssumme zu fordern. Zur Absicherung unserer Ansprüche können wir auch eine Bürgschaft gemäß Ziffer 6.2. dieser Geschäftsbedingungen verlangen.
3.8. Zur Aufrechnung ist unser Kunde nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zurückbehaltungsrechte kann unser Kunde nur wegen von uns unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend machen.
3.9. Unserem Kunden ist die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche mit Ausnahme der Geltung von § 354 a HGB verboten.
4. Lieferzeit
4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie das Vorhandensein aller benötigten Informationen, Daten und ggf. Systemzugänge, die zur Durchführung des Projektes, bzw. der Dienstleistung, notwendig sind, voraus.
4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
4.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. In diesen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
4.5. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs nur jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes.
5. Leistungshindernisse und Mitwirkungspflichten
5.1. Von uns nicht zu vertretene Leistungshindernisse, wie mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung, Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Energiemangel und höhere Gewalt verlängern von uns eingegangene Leistungs- und Lieferfristen. Solange sie sich auswirken.
5.2. Erhebliche Betriebsstörungen, insbesondere Erkrankungen unserer verantwortlichen Mitarbeiter stehen den Leistungshindernissen gemäß Ziffer 1. gleich (gleichstehende Umstände). Wir sind verpflichtet unsere Kunden von solchen Leistungshindernissen gleichstehenden Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben und deren Behebung bzw. Wegfall mitzuteilen.
5.3. Bei Leistungshindernissen und ihnen gleichstehenden Umständen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn diese den Vertragszweck gefährden und auf unbestimmte Zeit fortbestehen. Unsere Kunden sind in diesen Fällen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten, wenn Leistungshindernisse und gleichstehende Umstände länger als drei Monate bestehen und deren Ende unbestimmt ist.
5.4. Unsere Kunden sind verpflichtet, spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss eine verantwortliche Person und eine Ersatzperson als Ansprechpartner (Projektverantwortliche) zu benennen, die berechtigt sind, rechtlich und technisch verbindliche Erklärung mit Wirkung für den Kunden uns gegenüber abzugeben. Die Benennung der Projektverantwortlichen und die rechtzeitige Übermittlung aller für uns zur Ausführung unserer Leistungspflicht aus abgeschlossenen Verträgen notwendigen
Unterlagen und Informationen, insbesondere die Beistellung benötigter oder vereinbarter Muster, Zeichnungen und 3D CAD Daten im vereinbarten oder üblichen Datenformat, so wie entsprechender vereinbarter oder üblicher Hilfsmittel ist Voraussetzung für jeglichen Beginn unserer Leistungsfristen, auch wenn Fixtermine vereinbart worden sind. Wir sind verpflichtet unsere Kunde auf das Fehlen jeglicher zur Auftragsausführung notwendiger Informationen hinzuweisen.
6. Unsicherheitseinrede bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden
6.1. Wird für uns nach Vertragsschluss erkennbar, dass unsere Ansprüche aus dem Vertrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet sind, ist unser Kunde auf Anforderung zur Vorleistung verpflichtet, auch wenn ihn sonst keine Vorleistungspflicht obliegt, weil unsere Leistung nicht aus einer anderweitig absetzbaren Leistung besteht.
6.2. § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) gilt im Übrigen für uns, auch bei Gefährdung von Ansprüchen, die nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) beruhen.
7. Änderungen des Leistungsumfangs, Mehrvergütung, Anpassung von Zahlungsvereinbarungen
7.1. Wünscht unser Kunde Änderungen des von uns vorgenommenen Leistungsumfanges nach Vertragsabschluss, gelten hierfür diese Geschäftsbedingungen entsprechend. Bei Änderungen unseres Leistungsumfanges, die den im Vertrag vorgesehenen Terminplan erheblich erweitern, ist unser Kunde verpflichtet mit uns eine Anpassung des Zahlungsplanes zu vereinbaren. Kommt eine den vereinbarten Änderungen unseres Leistungsumfanges angemessene Anpassung des Zahlungsplanes nicht unverzüglich zustande, sind wir bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Leistung unabhängig von der bisherigen Terminsetzung in entsprechender Anwendung von 5.1 und 5.2. dieser Geschäftsbedingungen, zu verweigern, alternativ auf die ursprünglichen Zahlungstermine zu bestehen.
7.2. Zur Absicherung unserer Ansprüche sind wir auch berechtigt in Höhe unserer fälligen Forderungen Bankbürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu verlangen, die auf erste Anforderung und unwiderruflich zu stellen ist.
8. Gefahrübergang
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung unserer Leistung geht mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Anstalt oder Person auf unseren Kunden auch dann über, wenn wir die Versendung selbst durchführen.
9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrechte
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns die Eigentumsrechte an den von uns gelieferten physischen und digitalen Gegenständen und Leistungen vor.
9.2. Sofern der Kunde die oben bezeichneten Gegenstände und Leistungen verwendet, um vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, diese oder eine daraus entstandene Wertschöpfung (z.B. Bau einer Maschine, Herstellung von Produkten), an einen Dritten weiter zu veräußern, tritt der Kunde seine Forderung gegenüber dem Dritten bis zur Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
10. Sach- und Rechtsmängelansprüche
10.1. Unser Kunde ist verpflichtet die von uns gelieferten Leistungen und Gegenstande unverzüglich, im Sinne von § 377 HGB, ordnungsgemäß zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt unser Kunde eine Anzeige gelten unsere Leistung und die von uns gelieferten Gegenstände als genehmigt, unbeschadet der weiteren gesetzlichen Regelung von § 377 HGB.
10.2. Bei Mängeln unserer Leistung, die vom Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind, und der von uns gelieferten Gegenstände sind wir zunächst berechtigt nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann unser Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, nach Maßgabe der unten unter Ziffer 11. geregelten Bedingung über die Haftungsbeschränkung. Wählt unser Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mängeln zu.
10.3. Bei Eingriffen des Kunden in die von uns gelieferten Leistungen und Gegenständen, denen wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, stehen dem Kunden keine Mängelanspruche zu.
10.4. Unser Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Nacherfüllung notwendigen Informationen mitzuteilen und uns ungehinderten Zugang zu den von uns gelieferten Leistungen und Gegenständen zu geben.
10.5. Garantien im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von §443 Abs.1 BGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und der Verwendung des Wortes "Garantie" durch uns.
10.6. Unsere Kunden sind selbst verantwortlich, mit uns gegenüber erteilten Vorgaben für die Ausführung von Leistungen im In- oder Ausland bestehende Schutzrechte, Urheberrechte, Patente oder ähnliche Rechte nicht zu verletzen. Unsere Kunden sind verpflichtet, Konzeptentwürfe hinsichtlich Verletzung von Schutzrechten, Urheberrechten, Patenten oder ähnlichen Rechten zu prüfen und uns darauf hinzuweisen.
11. Haftungsbeschränkungen
11.1. Wir haften bereits vom Grunde her nur für Schadenersatzansprüche einschließlich Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen unseres Kunden bei Pflichtverletzungen, wegen Verzugs oder Mängeln unserer Leistung, wenn wir bei Pflicht bei Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen insoweit vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, bei Schaden die bei unsererseits abgegebenen Garantien im Sinne von §§ 276 Abs.1 oder § 443 Abs.1 BGB abgegeben wurden, haften wir für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei nur leicht fahrlässiger oder fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
11.2. Kommen wir mit unseren vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, ist die Höhe eines dem Kunden zustehenden Schadenersatzes von vornherein auf eine Haftungshöchstsumme von 5 % der mit uns vereinbarten Nettovergütung des Gesamtpreises des mit unserem Kunden abgeschlossenen Vertrages begrenzt.
11.3. Wenn wir zur Absicherung von Risiken wegen Mangelansprüchen und sonstigen gegen uns gerichteten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen eine diese Risiken abdeckende Versicherung abgeschlossen haben, ist die Höhe der unserem Kunden zustehenden Ansprüche auf Haftungshöchstsumme aus der genannten Versicherung begrenzt.
11.4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11.5. Die voranstehenden Vorschriften über Haftungsbegrenzung vom Grunde und von der Höhe her gelten sinngemäß auch für Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen und sonstige vorvertragliche Schuldverhältnisse.
11.6. Die gesetzlichen Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12. Verjährung
12.1. Ansprüche unserer Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln einschließlich der Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang bzw. Ablieferung beim Kunden.
12.2. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir Verhandlungen schriftlich führen.
13. Geheimhaltungsvereinbarung
13.1. Die im Laufe der Vertragsbeziehung von uns an unseren Kunden übermittelten Unterlagen, Muster, Geschäftsvorgänge, Kenntnisse und sonstige Informationen werden von unserem Kunden strengvertraulich und eigenen Betriebsgeheimnissen gleichstehend behandelt. Vor der Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist die schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen.
13.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung betrifft auch sämtliche Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, diese über die Geheimhaltungsverpflichtung zu unterrichten und die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung durch die Erfüllungsgehilfen angemessen zu überwachen.
13.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Kunden endet fünf Jahre nach Vertragsabschluss. Diese Frist ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verlängerbar. Bei Verletzungen der Geheimhaltungsverpflichtung haften wir bis max. 5% der vereinbarten Bestellsumme, jedoch nicht höher als in Summe 25.000 EUR.
14. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1. Für Vertragsverhältnisse zwischen uns und unseren Kunden gilt das deutsche Recht, das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
14.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus unserem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist unser Sitz.
14.3. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit unserem Kunden sowie über sein Einstehen und seine Wirksamkeit herrührenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Sitz bestimmt.
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